Mietbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

1. Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug zum Übernahmetag eingehend zu besichtigen. Hierüber wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Werden von Seiten des Mieters bzw. des entsprechenden Fahrers keine Rügen erhoben, gehen die Vertragsparteien davon aus, dass das Fahrzeug mit Mängeln nicht behaftet war, die bei eingehender Besichtigung festgestellt werden können. Darüber hinaus verpflichten sich der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer, bei Rückgabe des Fahrzeuges ein Rückgabeprotokoll zu fertigen. Der Mieter bevollmächtigte den berechtigten Fahrer, die entsprechenden Erklärungen mit Wirkung für ihn abgeben zu können.


2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur durch die im Vertrag genannten Fahrer, die mindestens 21 Jahre alt sein müssen, führen zu lassen. Er haftet nach Maßgabe der Bedingungen im vollen Umfang für seinen Fahrer


3. Der Mieter und seine Fahrer dürfen das Fahrzeug nur im Rahmen der Urlaubsgestaltung nutzen. Soweit andere Zwecke beabsichtigt sind, sind diese dem Vermieter mitzuteilen. Die Benutzung kann dann im Einzelfall genehmigt werden. Im übrigen ist es dem Mieter und seinen Fahrern untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests , b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, c) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, d) zur Weitervermietung oder Verleihung.


4. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Betrag von € 100,00 ohne weiteres, darüber hinaus nur nach Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Kosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Nicht genehmigte Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. Während der Mietzeit haben die Mieter bzw. Fahrer zur Einholung der Zustimmung beim Vermieter anzurufen, der sich nach Kräften bemühen wird, auch außerhalb der Geschäftszeiten ansprechbereit zu sein.


5. Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ist verpflichtet, bei jedem Unfall a.) unverzüglich eine nahegelegene Polizeidienststelle zu informieren, dass diese Feststellungen über die Ursache und den Ablauf des Unfalles treffen kann, und alles zu tun, was zur Aufklärung des Unfalles und zur Minderung des Schadens beitragen kann. b.) unverzüglich den Vermieter telefonisch oder telegrafisch vom Unfall zu unterrichten. Bei Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen haftet der Mieter ohne Rücksicht auf etwaige vereinbarte Haftungsbeschränkungen für jeden durch den Unfall entstandenen Schaden auf Seiten des Vermieters, der auch den entgangenen Gewinn des Vermieters wegen des Ausfalls des Fahrzeuges nach Ablauf des Mietvertrags umfasst.

6.  Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 8 Mio. €. Vollkaskoversicherung:

Selbstkostenbeteiligung € 1500,- je Schaden;

Teilkasko:

Selbstkostenbeteiligung € 1500,- je Schaden.

Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktritts- und Selbstbehaltsversicherung über unseren Partner ERGO-Versicherung (siehe Startseite unserer Homepage).

 

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

Kaution in Höhe von € 1200,00 sind bei Fahrzeugübernahme in bar zu hinterlegen. Alle Beschädigungen die während der Nutzung des Mieters entstanden sind werden je Schadensfall mit der hinterlegten Kaution von € 1200,- verrechnet. Kann die Schadenshöhe nicht gleich ermittelt werde, wird die Kaution bis zur Klärung einbehalten. Diese Versicherung gilt auch für das europäische Ausland. Bulgarien, Ukraine, Russland, Türkei, Marokko, Tunesien und Island sind nicht zur Einreise mit diesem Fahrzeug freigegeben. Andere Fahrten müssen bei Vertragsabschluss gesondert angezeigt, genehmigt und versichert werden.


7. Der Mieter hat für jeden Schaden des Vermieters einzutreten, den er durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit am Fahrzeug verursacht hat. Ansonsten haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für den am Fahrzeug entstandenen Schaden bis zur Höhe von € 1500,00 pro Schadensfall. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht von Ihm zu vertreten ist. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug, die den Motor und die sonstigen technische Ausstattung des Fahrzeuges betreffen. Hier hat zunächst der Vermieter nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt.

 

8. Weitere Pflichten des Mieters:

Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart –  immer zum Übergabestandort  zurückgebracht werden. Die  Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).

Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Eine Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.

Die Kosten der Reparatur werden  dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.

WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise  -  entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.

 

9. Der Mieter und die berechtigten Fahrer haften für jeden Schaden, der sich aus der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, der Wagenpapiere oder der Wagenschlüssel ergibt, ohne jegliche Beschränkung, sofern sie nicht höhere Gewalt nachweisen können.


10. Tiere dürfen nach Absprache mit dem Vermieter in bestimmten Fahrzeugen mitgenommen werden. Für Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter oder die Haftpflichtversicherung des Tieres.


11. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben und ist in diesem Zustand wieder zurückzugeben. Bei unsauberer Rückgabe werden für anfallende Reinigungsarbeiten pro Stunde € 70,00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer berechnet.


12. Wird das Fahrzeug früher als im Mietvertrag vereinbart zurückgegeben, so ist trotzdem für die volle vereinbarte Laufzeit der volle Gesamtbetrag zu bezahlen. Eine Erstattung erfolgt nicht.


13. Der Mieter hat das Recht, vom Vertrag vor dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt zurückzutreten, wobei er dann die folgenden Beträge an den Vermieter zu bezahlen hat:

 

a) Tag des Vertragsabschlusses bis zum 51 Tage vor Reisebeginn 30% des Gesamtpreises

b) 50 - 31. Tag vor Reisebeginn 50% des Gesamtpreises

c) 30 – 21 Tage 75% des Gesamtbetrages
d) 20 – 11 Tage 90% des Gesamtbetrages

e) Weniger als 10 Tage vor Reisebeginn – 100% des Gesamtpreises

 

 wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.

 

f) wir akzeptieren einen Nachmieter, den der Mieter benennen muss, dann sind keine Stornokosten fällig. Der Betrag ist mit dem Rücktritt zur Zahlung fällig. Dem Mieter wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.


14. Bei Missachtung von Verkehrsgebotsschildern ( Durchfahrtshöhe, - breite,- Gewicht) haftet der Mieter für entstandene Schäden.


15. Falls das gemietete Wohnmobil auf Grund von höherer Gewalt oder eines Unfalls nicht einsatzfähig ist, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter binnen 2 Tage ein Ersatzfahrzeug anzubieten, wobei der Preis des Ersatzfahrzeuges berechnen wird. Falls dies nicht möglich ist, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertag zurück zu treten. In diesem Fall werden nur die bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet.


16. Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist.

 

 

17. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleich- oder höherwertiges Ersatz-fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das kleiner oder größer sein kann, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.


18. Der Rückgabezeitpunkt des Fahrzeuges ist bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe, die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann.


19. Für Fahrten in die Portugal oder Norwegen beträgt die Mindestmietzeit mindestens 3 Wochen.


20. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Erfüllungsort 72622 Nürtingen und als Gerichtsstand das Amtsgericht Nürtingen vereinbart. Nebenabreden und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im übrigen sind beide Vertragspartner verpflichtet, für den Fall der Unwirksamkeit sich auf die Fassung einer wirksamen Klausel zu einigen, die der unwirksamen Klausel inhaltlich am nächsten kommt.


21. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.


21.1 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä..

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